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WEG-Recht: Abstellen des Elektroautos in Tiefgaragen

 

Mit Urteil vom 4. Februar 2022 hat das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 92 C 2541/21 entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Nutzung einer Tiefgarage durch Elektroautos nicht generell untersagen darf. Dies stehe den Zielen der WEG-Reform entgegen. Denn: Elektromobilität soll gefördert werden.

 

Im konkreten Fall wollte die Mieterin eines Stellplatzes ihr Plugin-Hybrid-Fahrzeug in der Tiefgarage abstellen. In einem Beschluss der Gemeinschaft untersagte die WEG jedoch „bis auf weiteres“ das Abstellen von Elektroautos in der Garage. Dies wurde unter anderem aufgrund der verbauten Lithium-Ionen-Akkus mit dem Brandschutz begründet. Zudem seien diese Brände schwieriger zu löschen als solche, die von Benzinern verursacht werden. Die Vermieterin der betroffenen Mieterin hatte daraufhin den Beschluss angefochten. Er greife in ihr Sondernutzungsrecht des Stellplatzes ein. Zudem stehe der Beschluss dem Ziel der Förderung von E-Autos entgegen.

 

Der Anfechtungsklage wurde stattgegeben, so dass das Elektroauto der Mieterin somit fortan wieder in der Tiefgarage untergebracht werden durfte. Laut Gericht verstoße der entsprechende WEG-Beschluss „gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung“. Damit liefe der „nicht abdingbare“ Rechtsanspruch auf eine Lademöglichkeit, der seit 1. Dezember 2020 besteht, ins Leere.

 

 

Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters bei verhinderter Mängelbeseitigung

 

Hat ein Mieter die Terminkoordination mit Handwerkern übernommen und meldet sich nach einem gescheiterten Termin trotz Zusage nicht mehr, verhindert er mutwillig die Mängelbeseitigung. Sein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 BGB verliert er ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mängelbeseitigung voraussichtlich erfolgt wäre.

 

Der Fall

Im konkreten Fall hatten die Mieter teilweise ihre zu zahlende Miete einbehalten, nachdem die angezeigten Mängel in der Wohnung von dem Vermieter im Minderungszeitraum nicht bzw. nicht rechtzeitig beseitigt wurden. Nachweislich lag es jedoch ab einem konkreten Zeitpunkt an den Mietern, dass der vereinbarte Termin zur Mängelbeseitigung nicht stattgefunden hatte. Die Mieter hatten sich im Anschluss an den gescheiterten Termin entgegen ihrer Zusage nicht zwecks neuer Terminfindung bei den Handwerkern gemeldet. Das Amtsgericht verurteilte die Mieter zur Zahlung der einbehaltenen Miete mit der Begründung, dass sich die Mieter nicht auf ihr Minderungsrecht stützen können, obwohl sie es verhinderten, dass die Beseitigung der Mängel ausgeführt werden konnte. Das Amtsgericht berief sich dabei auf einen Erst-recht-Schluss aus der Regelung in § 536 c BGB, wonach schon beim bloßen Unterlassen der Anzeige des Mangels das Minderungsrecht entfallen könne. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Berufung ein.

 

Die Entscheidung

Auch das Landgericht in der zweiten Instanz folgte im Grundsatz der Begründung des Amtsgerichts und argumentierte, dass ein Mieter, der unberechtigt die Mängelbeseitigung durch den Vermieter verhindere, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen könne. Der Vermieter sei so zu stellen, als wenn er den Mangel nach dem regelrechten Lauf der Dinge hätte beseitigen können. Der Mieter dürfe es nicht in der Hand haben, durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Mangelsituation und damit die Minderung der Miete zu beeinflussen.

 

LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2022, Az. 9 S 15/21

Vorinstanz: AG Staufen im Breisgau vom 16.02.2021, Az. 2 C 272/20

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